Kostenauferlegung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Formelles Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung im Kostenpunkt unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 auferlegt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von Fr. 3'515.-- und verweigert ihm gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung. Zur Begründung führt sie aus, die Privatklägerin werfe dem Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 10. November 2020 vor, er habe sie am 9. Januar 2016, zwischen 00.30 Uhr und 05.00 Uhr, in der Bar "B. " in C. mit einer unbekannten Substanz willenlos gemacht und sodann sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Zum Beweis habe sie den "Facebook Messenger"-Nachrichtenverlauf zwischen ihr und einer Person namens D. eingelegt, wonach D. ihr erklärt habe, dass sie sich in der Nacht zuvor hinter der Bar gegenseitig mit der Hand befriedigt hätten. Ferner habe die Privatklägerin geltend gemacht, dass es sich bei D. um den Beschwerdeführer handle. Im Weiteren legt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft dar, aufgrund der Ermittlungen, der Internet-Recherchen sowie der Einvernahmen sei davon auszugehen, dass es D. nicht gebe bzw. dieser mit dem Beschwerdeführer identisch sei, der Beschwerdeführer im Internet das Pseudonym D. verwendet und sich im Januar 2016 gegenüber der Privatklägerin als D. ausgegeben habe. Ausserdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer alias D. am 9. Januar 2016 die entsprechenden Nachrichten der Privatklägerin geschrieben habe, in welchen er ihr unter anderem davon berichtet habe, wie sie sich in der Nacht davor gegenseitig masturbiert hätten und sie zu ihm gesagt habe, dass sie auf ihn stehe. Allerdings bestünden keine objektiven Beweise für die angeblichen sexuellen Handlungen. Ebenso würden konkrete Indizien dafür fehlen, dass der Wein der Privatklägerin mit einer betäubenden Substanz versetzt worden sei. Es sei deshalb nicht klar, ob die sexuellen Handlungen, die der Beschwerdeführer gegenüber der Privatklägerin geschildert habe, tatsächlich stattgefunden hätten oder nicht, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. Gleichwohl seien dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung zu verweigern, zumal allein der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Strafverfahren ausgelöst habe. Mithin habe er die Privatklägerin in den Glauben versetzt, dass sexuelle Handlungen stattgefunden hätten, welche nicht einvernehmlich gewesen seien. Überdies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass die Privatklägerin die von ihm berichteten sexuellen Handlungen für eine Straftat gehalten habe, weshalb er mit der Erstattung einer Strafanzeige habe rechnen müssen. Dessen ungeachtet seien zu keinem Zeitpunkt von Seiten des Beschwerdeführers Beschwichtigungen erfolgt, die das Strafverfahren allenfalls verhindert hätten. Im Gegenteil habe er sich hinter dem Pseudonym D. versteckt und mit den von ihm versandten Nachrichten die Privatklägerin rechtswidrig sowie schuldhaft in ihrer Persönlichkeit verletzt bzw. sie sexuell belästigt.
E. 2.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm vorab die grundlegenden Überlegungen betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten per E-Mail mitgeteilt, worauf er mit Eingabe vom 9. Juni 2023 ausführlich zur Kostenauflage Stellung genommen habe. Dennoch sei die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 mit keinem Wort auf seine Argumente eingegangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse namentlich auch den Anspruch, dass die vorgebrachten Argumente von der verfügenden Behörde gehört und sorgfältig geprüft würden, was die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht ansatzweise umgesetzt habe. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort begründe, inwiefern er die Privatklägerin in den Glauben versetzt haben soll, Opfer einer Straftat geworden zu sein, zumal D. von einvernehmlichen Sexualkontakten berichtet habe. Auch ergebe sich aus dem Chatprotokoll nicht, dass die Privatklägerin davon ausgegangen sei, allfällige sexuelle Handlungen hätten gegen ihren Willen stattgefunden. Insofern sei nicht erkennbar gewesen, dass sie vorgehabt habe, Anzeige zu erstatten. Angesichts der nicht vorhandenen Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person erscheine es befremdlich, wenn die Staatsanwaltschaft bemängle, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussageverweigerung im Strafverfahren die Privatklägerin im Unklaren gelassen habe, was in jener Nacht passiert sei. Mithin dürfe die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts nicht zur Kostenauflage führen. Ausserdem werfe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Begehung einer Straftat vor, indem sie feststelle, er habe mit seinen Nachrichten die Privatklägerin mindestens sexuell belästigt. Mit replizierender Stellungnahme vom 28. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft keine Pflicht der beschuldigten Person bestehe, durch Klarstellungen im Vorfeld zu verhindern, dass überhaupt ein Strafverfahren eröffnet werde. Schliesslich lege die Staatsanwaltschaft ihren Überlegungen die Depositionen der Privatklägerin zu Grunde, obwohl es sich dabei um bestrittene Parteiaussagen handle, welche nie gerichtlich gewürdigt worden seien.
E. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2023 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, sie habe dem Beschwerdeführer im Sinne einer ausnahmsweisen umfassenderen Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits vorzeitig ihre Erwägungen betreffend die Kostenauferlegung offengelegt. Es wirke daher befremdlich, wenn der Beschwerdeführer nun ausgerechnet in diesem Fall behaupte, die Staatsanwaltschaft habe sein rechtliches Gehör verletzt. Ohnehin treffe die Unterstellung, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, nicht zu. Im Gegenteil habe sie ihre Erwägungen nach Kenntnisnahme der Argumentation des Beschwerdeführers geringfügig abgeändert. Die weiteren Rügen hätten hingegen nicht überzeugt. Des Weiteren sei aufgrund des Chat-Verlaufs zu schliessen, dass die Privatklägerin über den behaupteten sexuellen Kontakt schockiert gewesen sei. Folglich habe für den Beschwerdeführer alias D. kein Grund bestanden, von einer Einvernehmlichkeit der von ihm geschilderten sexuellen Handlungen auszugehen. Die Gründe, welche zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hätten, seien allesamt beim Beschwerdeführer zu suchen. Dieser habe durch sein Verhalten die Einleitung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Aussage nicht gänzlich verweigert, sondern in der Einvernahme vom 22. Februar 2021 zum Tatvorwurf ausgeführt, dass die Anzeige absurd sei und er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Angesichts der Erklärung des Beschuldigten, die Anzeige sei absurd, sei die Feststellung zulässig, dass dieser gegenüber der Privatklägerin bis heute nie Klarheit über die Ereignisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2016 geschaffen habe. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die sexuell belästigenden Nachrichten des Beschwerdeführers keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB sein sollen. Da der Beschwerdeführer mit D. identisch sei, sei ihm diese Persönlichkeitsverletzung zuzurechnen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht mit duplizierender Stellungnahme vom 10. August 2023 ergänzend geltend, der wesentliche Punkt in den Nachrichten der Privatklägerin sei der Umstand, dass sich diese an das angebliche Geschehen in der fraglichen Nacht vom 9. Januar 2016 nicht erinnern könne. Folglich habe sich der Beschwerdeführer die Frage stellen müssen, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien oder nicht. Hinzu komme der Umstand, dass sich die Privatklägerin nicht einmal an den Beschwerdeführer habe erinnern können, weshalb dieser habe annehmen müssen, dass der Privatklägerin in der fraglichen Nacht die Urteils- und Widerstandsfähigkeit gefehlt hätten. Folglich habe er davon ausgehen können, dass die sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich gewesen seien. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund des Nachrichtenverlaufs schliessen müssen, dass man ihn einer Straftat verdächtigen könnte. Diese Verdachtsmomente habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beseitigt, obwohl er vor der Einreichung der Strafanzeige während beinahe fünf Jahren ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, gegenüber der Privatklägerin Klarheit zu schaffen, was in der fraglichen Nacht effektiv vorgefallen sei.
E. 2.4 In casu ist zunächst fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 nicht ausreichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kostenauflage eingegangen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Äusserungsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Vorbringen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der betroffenen Person soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für die Parteien und das Verfahren zu orientieren. Um der Begründungspflicht gerecht zu werden, ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör bereits Genüge getan, wenn sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt ( Christopher Geth / Martin Reimann , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 104; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 3 N 45; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 80 N 2; Hans Vest , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 32; Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N 9 ff.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 80 N 4 und Art. 81 N 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag ( Hans Vest , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 107 N 2a; Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss , St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 25; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst ( Salome Horber , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 107 N 2a; Patrick Guidon , a.a.O., N 348).
E. 2.5 Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29. März 2023 ihre Erwägungen zu, welche zu einer Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers führen können (act. 581). In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2023 eingehend zu den ihm vorab zugestellten Überlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft (act. 593 ff.). Dessen ungeachtet setzt sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 in keiner Weise mit den Darlegungen des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 9. Juni 2023 auseinander. Wie die Staatsanwaltschaft an sich zu Recht ausführt, hätte sie ihre Überlegungen zur Kostenauflage dem Beschwerdeführer vorab nicht mitteilen müssen. Dies entbindet sie hingegen nicht davon, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen, was nach aussen in transparenter Weise zu dokumentieren ist. Soweit die Staatsanwaltschaft im Weiteren darauf hinweist, dass sie nach Kenntnisnahme der Vorbringen des Beschwerdeführers ihre Erwägungen leicht angepasst habe, ist zu konstatieren, dass diese offenbar rein gedankliche Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorbringen der Parteien augenscheinlich nicht zu genügen vermag. Dementsprechend ist gestützt auf die Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 sodann auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Mithin fehlt es offenkundig an jeglicher nachvollziehbaren Würdigung der Darlegungen des Beschwerdeführers gemäss seiner Eingabe vom 9. Juni 2023, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen ist.
E. 2.6 Angesichts der erfolgten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nunmehr zu prüfen, ob diese Verletzung in casu ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nachträglich eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sodann hat der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2023 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Juli 2023 zugestellt und ihm überdies die Möglichkeit zur Vernehmlassung in Bezug auf die nunmehr erfolgte Auseinandersetzung mit seiner Argumentation gewährt, wovon dieser mit replizierender Stellungnahme vom 28. Juli 2023 Gebrauch gemacht hat. Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor der Beschwerdeinstanz, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei überprüfen kann, zur nachgereichten Auseinandersetzung der Staatsanwaltschaft mit seinen Vorbringen zu äussern. Hinzu kommt, dass es sich zweifellos nicht um eine besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt und überdies dem Beschwerdeführer durch die Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Nachteil erwächst. Daraus folgt, dass angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Beschwerdeverfahren erfolgten nachträglichen Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur entsprechenden Äusserung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Kantonsgericht geheilt worden ist, weshalb die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufzuheben ist.
E. 2.7 Im Weiteren ist sodann zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt und eine Entschädigung sowie eine Genugtuung verweigert hat. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, das heisst widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Demnach ist eine Kostenauflage möglich, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Ein nach ethischen oder moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht, sondern das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Entsprechend darf die Kostenauflage keine Verdachts-strafe sein. Gegen die Unschuldsvermutung verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Mithin darf die Kostenauflage nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet werden (BGE 120 Ia 147, E. 3b S. 155; 119 Ia 332, E. 1b S. 334; je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2 und 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 9 ff.). Die Kostenauflage wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Folglich können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte zur Kostenauflage führen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage daher nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser , a.a.O., Art. 426 N 10; BGE 112 Ia 371, E. 2a S. 374). Hinsichtlich des Umfangs der Kostenpflicht darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 32). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen − prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang − trägt der Staat ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 35). Schliesslich ist zu betonen, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 29).
E. 2.8 Das vorliegende Verfahren stützt sich zu grossen Teilen auf den Nachrichtenverlauf des Facebook-Chats zwischen der Privatklägerin und einer sich D. nennenden Person vom 9. Januar 2016. Vorab ist daher − in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft − zu konstatieren, dass gestützt auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 23. November 2021 (act. 257 ff.), wonach es sich bei D. um den Beschwerdeführer handelt, sowie den diesen Bericht untermauernden Umstand, dass die Privatklägerin − gemäss ihren Depositionen als Auskunftsperson vom 13. November 2020 − mit der sich D. nennenden Person ein Treffen vereinbart hat, worauf der Beschwerdeführer zum Treffpunkt erschienen ist (act. 377), als erstellt zu erachten ist, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Facebook-Chat gegenüber der Privatklägerin als D. ausgegeben hat. Wie sich sogleich zeigen wird, ist dieser Umstand für das vorliegende Verfahren allerdings nicht von Relevanz.
E. 2.9 Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. In casu hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 zu Recht erkannt, dass keine objektiven Beweise für sexuelle Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin vorliegen, weshalb solche klarerweise nicht erstellt sind. Selbst wenn man − entgegen der klaren Sachlage − annehmen würde, es hätten sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden, so wäre gleichwohl in keiner Weise nachgewiesen, dass diese nicht einvernehmlich waren. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 in Bezug auf die Kostenauflage sowie die Verweigerung der Entschädigung des Beschwerdeführers − wie sogleich zu zeigen sein wird − als nicht haltbar. Soweit die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zunächst in den vom Beschwerdeführer der Privatklägerin zugesandten Nachrichten eine sexuelle Belästigung eruieren möchte, ist schlicht nicht klar, mit welchen Nachrichten sie eine solche begründet. Augenscheinlich stellt die blosse Lüge des Beschwerdeführers, wonach es am Vorabend zu gegenseitigen sexuellen Handlungen gekommen sei, keine sexuelle Belästigung dar. Dessen ungeachtet zeigt sich, dass der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf der sexuellen Belästigung eine strafrechtlich relevante Beschuldigung darstellt (vgl. Art. 198 StGB), welche − angesichts des fehlenden rechtzeitigen Straf-antrags − nicht nur in keiner Weise untersucht und dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten worden ist, sondern nota bene in keiner Weise substantiiert begründet wird. Es erscheint in grundsätzlicher Hinsicht ausgesprochen fragwürdig, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf im Rahmen des Kostenentscheids einer Einstellungsverfügung erstmals zu erheben und diesen − ohne dies zu begründen − als gegeben zu erachten. Ebenso wenig begründet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung durch die der Privatklägerin zugesandten Nachrichten. Mithin hat der Beschwerdeführer die Privatklägerin durch seine Nachrichten weder in ihrer sexuellen Freiheit verletzt noch in ihrer Ehre herabgesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, in welchen Handlungen des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Persönlichkeitsverletzung erkennen will. Im Weiteren schliesst die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus dem blossen Umstand, dass die Privatklägerin aufgrund der Nachrichten des Beschwerdeführers schockiert gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige habe rechnen müssen und − mangels beschwichtigender Handlungen seinerseits − rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Diese Schlussfolgerung erscheint indessen als abwegig, zumal der Beschwerdeführer der Privatklägerin gegenüber gerade keine strafbare Handlung geschildert hat. Im Gegenteil hat er dargelegt, dass sie ihm eröffnet habe, ihn schon seit längerer Zeit toll zu finden und sich nicht getraut habe, ihn anzusprechen (act. 195). Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten sodann keine Hinweise, wonach die von ihm dargestellten sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich gewesen wären, wie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der Einstellungsverfügung selbst festgestellt hat. Ungeachtet dieser Erwägungen ist mit allem Nachdruck zu konstatieren, dass die beschuldigte Person ohnehin keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person darf daher sowohl ihre Aussage verweigern als auch lügen. Die Ausübung dieser ihr zustehenden fundamentalen Rechte darf keine Kostenauflage nach sich ziehen, obwohl dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird. Für eine Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben dieser Schweige- und Verteidigungsrechte im Allgemeinen oder das Veranlassen von weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen infrage. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn durch falsche Aussagen oder falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Abklärungen notwendig werden ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 16; Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 27). Dies muss offenkundig auch für den Zeitraum vor der Eröffnung des Vorverfahrens Geltung haben, zumal andernfalls die Rechte der beschuldigten Person geradezu ausgehöhlt würden, indem sie − zumindest bis das Verfahren eröffnet worden ist − faktisch zur Mitwirkung verpflichtet wäre, wenn sie für die fehlende Beschwichtigung vor der Eröffnung des Verfahrens haftbar gemacht würde. Somit fehlt es − sowohl für den Zeitraum vor der Strafanzeige als auch während des Strafverfahrens − an jedwelcher Grundlage, um dem Beschwerdeführer eine irgendwie geartete "Aufklärungspflicht" hinsichtlich der Privatklägerin aufzuerlegen. Folgerichtig kann vom Beschwerdeführer − insbesondere auch im Hinblick auf die Kostenverlegung − gerade nicht verlangt werden, er hätte der Privatklägerin die Wahrheit über die Geschehnisse in der fraglichen Nacht erzählen müssen, um dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern. Demnach erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als offensichtlich unzutreffend. Schliesslich versucht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestützt auf die Deposition des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Februar 2021, wonach die Strafanzeige absurd sei und er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen (act. 389), diverse Hypothesen aufzustellen, nämlich ob die Strafanzeige nunmehr doch gerechtfertigt gewesen sei oder ob einvernehmliche sexuelle Handlungen oder gar doch keine sexuellen Handlungen stattgefunden hätten (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2023, S. 5; replizierende Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 4.). Diese Schilderungen der Staatsanwaltschaft zeigen auf, dass sie sich mit ihren eigenen Erkenntnissen, nämlich dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten erstellt ist, offenbar nicht abfinden kann, wenn sie nach wie vor die Hypothese in den Raum stellt, die Strafanzeige sei − entgegen der Begründung der Einstellungsverfügung − allenfalls doch gerechtfertigt gewesen. Die entsprechenden Darlegungen der Staatsanwaltschaft bilden letztlich eine klare Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Begründung der Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten Person. Hinzu kommt, dass die vorgenannte Deposition des Beschwerdeführers in seiner Befragung vom 22. Februar 2021 nach Ansicht des Kantonsgerichts schlicht und einfach zum Ausdruck bringt, dass der mit der Strafanzeige erhobene Vorwurf aus seiner Sicht nicht zutrifft, er sich mithin keiner Schuld bewusst ist.
E. 2.10 Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, er mithin nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Demzufolge sind die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben, weshalb sich die Einstellungsverfügung in diesem Punkt als rechtswidrig erweist. In Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2023 folgerichtig aufzuheben und insofern neu zu fassen, als die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'515.-- gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates gehen.
E. 2.11 Die Kostenauflage präjudiziert die Frage der Verweigerung der Entschädigung ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 430 N 9; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 430 N 2), weshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sich die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 auch hinsichtlich der Verweigerung der Entschädigung als rechtswidrig erweist. In Gutheissung der Beschwerde ist daher Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen.
E. 3 Kosten
E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates.
E. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechts-vertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 138.60, insgesamt somit Fr. 1'938.60, für angemessen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
- Juni 2023 aufgehoben . Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft vom 22. Juni 2023 wird wie folgt neu gefasst: "4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'515.--gehen gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates." In Bezug auf Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2023 wird die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
- Advokat Silvio Bürgi wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 138.60, insgesamt somit Fr. 1'938.60, aus der Staatskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. August 2023 (470 23 159) Strafprozessrecht Kostenauferlegung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A. , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenauferlegung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2023 A. In dem gegen A. geführten Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, eventualiter Schändung, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 22. Juni 2023 was folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung unwiderruflich gelöscht.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'515.00 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person.
5. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
6. Für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft wird dem Rechtsbeistand gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 4'276.10 zugesprochen." Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A. , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft gemäss den Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben, und er sei für die ihm angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'879.80 seitens des Staates zu entschädigen. Ferner seien die Verfahrenskosten von Fr. 3'515.-- vollumfänglich durch den Staat zu tragen, unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 14. Juli 2023, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer replizierend Stellung. E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft reichte mit Eingabe vom 10. August 2023 ihre duplizierende Stellungnahme ein. Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung im Kostenpunkt unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 auferlegt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von Fr. 3'515.-- und verweigert ihm gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung. Zur Begründung führt sie aus, die Privatklägerin werfe dem Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 10. November 2020 vor, er habe sie am 9. Januar 2016, zwischen 00.30 Uhr und 05.00 Uhr, in der Bar "B. " in C. mit einer unbekannten Substanz willenlos gemacht und sodann sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Zum Beweis habe sie den "Facebook Messenger"-Nachrichtenverlauf zwischen ihr und einer Person namens D. eingelegt, wonach D. ihr erklärt habe, dass sie sich in der Nacht zuvor hinter der Bar gegenseitig mit der Hand befriedigt hätten. Ferner habe die Privatklägerin geltend gemacht, dass es sich bei D. um den Beschwerdeführer handle. Im Weiteren legt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft dar, aufgrund der Ermittlungen, der Internet-Recherchen sowie der Einvernahmen sei davon auszugehen, dass es D. nicht gebe bzw. dieser mit dem Beschwerdeführer identisch sei, der Beschwerdeführer im Internet das Pseudonym D. verwendet und sich im Januar 2016 gegenüber der Privatklägerin als D. ausgegeben habe. Ausserdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer alias D. am 9. Januar 2016 die entsprechenden Nachrichten der Privatklägerin geschrieben habe, in welchen er ihr unter anderem davon berichtet habe, wie sie sich in der Nacht davor gegenseitig masturbiert hätten und sie zu ihm gesagt habe, dass sie auf ihn stehe. Allerdings bestünden keine objektiven Beweise für die angeblichen sexuellen Handlungen. Ebenso würden konkrete Indizien dafür fehlen, dass der Wein der Privatklägerin mit einer betäubenden Substanz versetzt worden sei. Es sei deshalb nicht klar, ob die sexuellen Handlungen, die der Beschwerdeführer gegenüber der Privatklägerin geschildert habe, tatsächlich stattgefunden hätten oder nicht, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. Gleichwohl seien dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung zu verweigern, zumal allein der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Strafverfahren ausgelöst habe. Mithin habe er die Privatklägerin in den Glauben versetzt, dass sexuelle Handlungen stattgefunden hätten, welche nicht einvernehmlich gewesen seien. Überdies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass die Privatklägerin die von ihm berichteten sexuellen Handlungen für eine Straftat gehalten habe, weshalb er mit der Erstattung einer Strafanzeige habe rechnen müssen. Dessen ungeachtet seien zu keinem Zeitpunkt von Seiten des Beschwerdeführers Beschwichtigungen erfolgt, die das Strafverfahren allenfalls verhindert hätten. Im Gegenteil habe er sich hinter dem Pseudonym D. versteckt und mit den von ihm versandten Nachrichten die Privatklägerin rechtswidrig sowie schuldhaft in ihrer Persönlichkeit verletzt bzw. sie sexuell belästigt. 2.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm vorab die grundlegenden Überlegungen betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten per E-Mail mitgeteilt, worauf er mit Eingabe vom 9. Juni 2023 ausführlich zur Kostenauflage Stellung genommen habe. Dennoch sei die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 mit keinem Wort auf seine Argumente eingegangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse namentlich auch den Anspruch, dass die vorgebrachten Argumente von der verfügenden Behörde gehört und sorgfältig geprüft würden, was die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht ansatzweise umgesetzt habe. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort begründe, inwiefern er die Privatklägerin in den Glauben versetzt haben soll, Opfer einer Straftat geworden zu sein, zumal D. von einvernehmlichen Sexualkontakten berichtet habe. Auch ergebe sich aus dem Chatprotokoll nicht, dass die Privatklägerin davon ausgegangen sei, allfällige sexuelle Handlungen hätten gegen ihren Willen stattgefunden. Insofern sei nicht erkennbar gewesen, dass sie vorgehabt habe, Anzeige zu erstatten. Angesichts der nicht vorhandenen Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person erscheine es befremdlich, wenn die Staatsanwaltschaft bemängle, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussageverweigerung im Strafverfahren die Privatklägerin im Unklaren gelassen habe, was in jener Nacht passiert sei. Mithin dürfe die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts nicht zur Kostenauflage führen. Ausserdem werfe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Begehung einer Straftat vor, indem sie feststelle, er habe mit seinen Nachrichten die Privatklägerin mindestens sexuell belästigt. Mit replizierender Stellungnahme vom 28. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft keine Pflicht der beschuldigten Person bestehe, durch Klarstellungen im Vorfeld zu verhindern, dass überhaupt ein Strafverfahren eröffnet werde. Schliesslich lege die Staatsanwaltschaft ihren Überlegungen die Depositionen der Privatklägerin zu Grunde, obwohl es sich dabei um bestrittene Parteiaussagen handle, welche nie gerichtlich gewürdigt worden seien. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2023 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, sie habe dem Beschwerdeführer im Sinne einer ausnahmsweisen umfassenderen Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits vorzeitig ihre Erwägungen betreffend die Kostenauferlegung offengelegt. Es wirke daher befremdlich, wenn der Beschwerdeführer nun ausgerechnet in diesem Fall behaupte, die Staatsanwaltschaft habe sein rechtliches Gehör verletzt. Ohnehin treffe die Unterstellung, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, nicht zu. Im Gegenteil habe sie ihre Erwägungen nach Kenntnisnahme der Argumentation des Beschwerdeführers geringfügig abgeändert. Die weiteren Rügen hätten hingegen nicht überzeugt. Des Weiteren sei aufgrund des Chat-Verlaufs zu schliessen, dass die Privatklägerin über den behaupteten sexuellen Kontakt schockiert gewesen sei. Folglich habe für den Beschwerdeführer alias D. kein Grund bestanden, von einer Einvernehmlichkeit der von ihm geschilderten sexuellen Handlungen auszugehen. Die Gründe, welche zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hätten, seien allesamt beim Beschwerdeführer zu suchen. Dieser habe durch sein Verhalten die Einleitung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Aussage nicht gänzlich verweigert, sondern in der Einvernahme vom 22. Februar 2021 zum Tatvorwurf ausgeführt, dass die Anzeige absurd sei und er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Angesichts der Erklärung des Beschuldigten, die Anzeige sei absurd, sei die Feststellung zulässig, dass dieser gegenüber der Privatklägerin bis heute nie Klarheit über die Ereignisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2016 geschaffen habe. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die sexuell belästigenden Nachrichten des Beschwerdeführers keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB sein sollen. Da der Beschwerdeführer mit D. identisch sei, sei ihm diese Persönlichkeitsverletzung zuzurechnen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht mit duplizierender Stellungnahme vom 10. August 2023 ergänzend geltend, der wesentliche Punkt in den Nachrichten der Privatklägerin sei der Umstand, dass sich diese an das angebliche Geschehen in der fraglichen Nacht vom 9. Januar 2016 nicht erinnern könne. Folglich habe sich der Beschwerdeführer die Frage stellen müssen, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien oder nicht. Hinzu komme der Umstand, dass sich die Privatklägerin nicht einmal an den Beschwerdeführer habe erinnern können, weshalb dieser habe annehmen müssen, dass der Privatklägerin in der fraglichen Nacht die Urteils- und Widerstandsfähigkeit gefehlt hätten. Folglich habe er davon ausgehen können, dass die sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich gewesen seien. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund des Nachrichtenverlaufs schliessen müssen, dass man ihn einer Straftat verdächtigen könnte. Diese Verdachtsmomente habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beseitigt, obwohl er vor der Einreichung der Strafanzeige während beinahe fünf Jahren ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, gegenüber der Privatklägerin Klarheit zu schaffen, was in der fraglichen Nacht effektiv vorgefallen sei. 2.4 In casu ist zunächst fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 nicht ausreichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kostenauflage eingegangen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Äusserungsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Vorbringen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der betroffenen Person soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für die Parteien und das Verfahren zu orientieren. Um der Begründungspflicht gerecht zu werden, ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör bereits Genüge getan, wenn sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt ( Christopher Geth / Martin Reimann , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 104; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 3 N 45; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 80 N 2; Hans Vest , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 32; Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N 9 ff.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 80 N 4 und Art. 81 N 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag ( Hans Vest , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 107 N 2a; Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss , St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 25; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst ( Salome Horber , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 107 N 2a; Patrick Guidon , a.a.O., N 348). 2.5 Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29. März 2023 ihre Erwägungen zu, welche zu einer Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers führen können (act. 581). In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2023 eingehend zu den ihm vorab zugestellten Überlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft (act. 593 ff.). Dessen ungeachtet setzt sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 in keiner Weise mit den Darlegungen des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 9. Juni 2023 auseinander. Wie die Staatsanwaltschaft an sich zu Recht ausführt, hätte sie ihre Überlegungen zur Kostenauflage dem Beschwerdeführer vorab nicht mitteilen müssen. Dies entbindet sie hingegen nicht davon, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen, was nach aussen in transparenter Weise zu dokumentieren ist. Soweit die Staatsanwaltschaft im Weiteren darauf hinweist, dass sie nach Kenntnisnahme der Vorbringen des Beschwerdeführers ihre Erwägungen leicht angepasst habe, ist zu konstatieren, dass diese offenbar rein gedankliche Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorbringen der Parteien augenscheinlich nicht zu genügen vermag. Dementsprechend ist gestützt auf die Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 sodann auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Mithin fehlt es offenkundig an jeglicher nachvollziehbaren Würdigung der Darlegungen des Beschwerdeführers gemäss seiner Eingabe vom 9. Juni 2023, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen ist. 2.6 Angesichts der erfolgten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nunmehr zu prüfen, ob diese Verletzung in casu ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nachträglich eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sodann hat der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2023 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Juli 2023 zugestellt und ihm überdies die Möglichkeit zur Vernehmlassung in Bezug auf die nunmehr erfolgte Auseinandersetzung mit seiner Argumentation gewährt, wovon dieser mit replizierender Stellungnahme vom 28. Juli 2023 Gebrauch gemacht hat. Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor der Beschwerdeinstanz, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei überprüfen kann, zur nachgereichten Auseinandersetzung der Staatsanwaltschaft mit seinen Vorbringen zu äussern. Hinzu kommt, dass es sich zweifellos nicht um eine besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt und überdies dem Beschwerdeführer durch die Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Nachteil erwächst. Daraus folgt, dass angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Beschwerdeverfahren erfolgten nachträglichen Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur entsprechenden Äusserung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Kantonsgericht geheilt worden ist, weshalb die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufzuheben ist. 2.7 Im Weiteren ist sodann zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt und eine Entschädigung sowie eine Genugtuung verweigert hat. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, das heisst widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Demnach ist eine Kostenauflage möglich, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Ein nach ethischen oder moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht, sondern das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Entsprechend darf die Kostenauflage keine Verdachts-strafe sein. Gegen die Unschuldsvermutung verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Mithin darf die Kostenauflage nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet werden (BGE 120 Ia 147, E. 3b S. 155; 119 Ia 332, E. 1b S. 334; je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2 und 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 9 ff.). Die Kostenauflage wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Folglich können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte zur Kostenauflage führen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage daher nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser , a.a.O., Art. 426 N 10; BGE 112 Ia 371, E. 2a S. 374). Hinsichtlich des Umfangs der Kostenpflicht darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 32). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen − prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang − trägt der Staat ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 35). Schliesslich ist zu betonen, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt ( Thomas Domeisen , a.a.O., Art. 426 N 29). 2.8 Das vorliegende Verfahren stützt sich zu grossen Teilen auf den Nachrichtenverlauf des Facebook-Chats zwischen der Privatklägerin und einer sich D. nennenden Person vom 9. Januar 2016. Vorab ist daher − in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft − zu konstatieren, dass gestützt auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 23. November 2021 (act. 257 ff.), wonach es sich bei D. um den Beschwerdeführer handelt, sowie den diesen Bericht untermauernden Umstand, dass die Privatklägerin − gemäss ihren Depositionen als Auskunftsperson vom 13. November 2020 − mit der sich D. nennenden Person ein Treffen vereinbart hat, worauf der Beschwerdeführer zum Treffpunkt erschienen ist (act. 377), als erstellt zu erachten ist, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Facebook-Chat gegenüber der Privatklägerin als D. ausgegeben hat. Wie sich sogleich zeigen wird, ist dieser Umstand für das vorliegende Verfahren allerdings nicht von Relevanz. 2.9 Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. In casu hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 zu Recht erkannt, dass keine objektiven Beweise für sexuelle Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin vorliegen, weshalb solche klarerweise nicht erstellt sind. Selbst wenn man − entgegen der klaren Sachlage − annehmen würde, es hätten sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden, so wäre gleichwohl in keiner Weise nachgewiesen, dass diese nicht einvernehmlich waren. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 in Bezug auf die Kostenauflage sowie die Verweigerung der Entschädigung des Beschwerdeführers − wie sogleich zu zeigen sein wird − als nicht haltbar. Soweit die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zunächst in den vom Beschwerdeführer der Privatklägerin zugesandten Nachrichten eine sexuelle Belästigung eruieren möchte, ist schlicht nicht klar, mit welchen Nachrichten sie eine solche begründet. Augenscheinlich stellt die blosse Lüge des Beschwerdeführers, wonach es am Vorabend zu gegenseitigen sexuellen Handlungen gekommen sei, keine sexuelle Belästigung dar. Dessen ungeachtet zeigt sich, dass der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf der sexuellen Belästigung eine strafrechtlich relevante Beschuldigung darstellt (vgl. Art. 198 StGB), welche − angesichts des fehlenden rechtzeitigen Straf-antrags − nicht nur in keiner Weise untersucht und dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten worden ist, sondern nota bene in keiner Weise substantiiert begründet wird. Es erscheint in grundsätzlicher Hinsicht ausgesprochen fragwürdig, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf im Rahmen des Kostenentscheids einer Einstellungsverfügung erstmals zu erheben und diesen − ohne dies zu begründen − als gegeben zu erachten. Ebenso wenig begründet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung durch die der Privatklägerin zugesandten Nachrichten. Mithin hat der Beschwerdeführer die Privatklägerin durch seine Nachrichten weder in ihrer sexuellen Freiheit verletzt noch in ihrer Ehre herabgesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, in welchen Handlungen des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Persönlichkeitsverletzung erkennen will. Im Weiteren schliesst die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus dem blossen Umstand, dass die Privatklägerin aufgrund der Nachrichten des Beschwerdeführers schockiert gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige habe rechnen müssen und − mangels beschwichtigender Handlungen seinerseits − rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Diese Schlussfolgerung erscheint indessen als abwegig, zumal der Beschwerdeführer der Privatklägerin gegenüber gerade keine strafbare Handlung geschildert hat. Im Gegenteil hat er dargelegt, dass sie ihm eröffnet habe, ihn schon seit längerer Zeit toll zu finden und sich nicht getraut habe, ihn anzusprechen (act. 195). Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten sodann keine Hinweise, wonach die von ihm dargestellten sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich gewesen wären, wie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der Einstellungsverfügung selbst festgestellt hat. Ungeachtet dieser Erwägungen ist mit allem Nachdruck zu konstatieren, dass die beschuldigte Person ohnehin keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person darf daher sowohl ihre Aussage verweigern als auch lügen. Die Ausübung dieser ihr zustehenden fundamentalen Rechte darf keine Kostenauflage nach sich ziehen, obwohl dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird. Für eine Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben dieser Schweige- und Verteidigungsrechte im Allgemeinen oder das Veranlassen von weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen infrage. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn durch falsche Aussagen oder falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Abklärungen notwendig werden ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 16; Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 27). Dies muss offenkundig auch für den Zeitraum vor der Eröffnung des Vorverfahrens Geltung haben, zumal andernfalls die Rechte der beschuldigten Person geradezu ausgehöhlt würden, indem sie − zumindest bis das Verfahren eröffnet worden ist − faktisch zur Mitwirkung verpflichtet wäre, wenn sie für die fehlende Beschwichtigung vor der Eröffnung des Verfahrens haftbar gemacht würde. Somit fehlt es − sowohl für den Zeitraum vor der Strafanzeige als auch während des Strafverfahrens − an jedwelcher Grundlage, um dem Beschwerdeführer eine irgendwie geartete "Aufklärungspflicht" hinsichtlich der Privatklägerin aufzuerlegen. Folgerichtig kann vom Beschwerdeführer − insbesondere auch im Hinblick auf die Kostenverlegung − gerade nicht verlangt werden, er hätte der Privatklägerin die Wahrheit über die Geschehnisse in der fraglichen Nacht erzählen müssen, um dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern. Demnach erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als offensichtlich unzutreffend. Schliesslich versucht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestützt auf die Deposition des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Februar 2021, wonach die Strafanzeige absurd sei und er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen (act. 389), diverse Hypothesen aufzustellen, nämlich ob die Strafanzeige nunmehr doch gerechtfertigt gewesen sei oder ob einvernehmliche sexuelle Handlungen oder gar doch keine sexuellen Handlungen stattgefunden hätten (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2023, S. 5; replizierende Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 4.). Diese Schilderungen der Staatsanwaltschaft zeigen auf, dass sie sich mit ihren eigenen Erkenntnissen, nämlich dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten erstellt ist, offenbar nicht abfinden kann, wenn sie nach wie vor die Hypothese in den Raum stellt, die Strafanzeige sei − entgegen der Begründung der Einstellungsverfügung − allenfalls doch gerechtfertigt gewesen. Die entsprechenden Darlegungen der Staatsanwaltschaft bilden letztlich eine klare Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Begründung der Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten Person. Hinzu kommt, dass die vorgenannte Deposition des Beschwerdeführers in seiner Befragung vom 22. Februar 2021 nach Ansicht des Kantonsgerichts schlicht und einfach zum Ausdruck bringt, dass der mit der Strafanzeige erhobene Vorwurf aus seiner Sicht nicht zutrifft, er sich mithin keiner Schuld bewusst ist. 2.10 Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, er mithin nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Demzufolge sind die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben, weshalb sich die Einstellungsverfügung in diesem Punkt als rechtswidrig erweist. In Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2023 folgerichtig aufzuheben und insofern neu zu fassen, als die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'515.-- gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates gehen. 2.11 Die Kostenauflage präjudiziert die Frage der Verweigerung der Entschädigung ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 430 N 9; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 430 N 2), weshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sich die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2023 auch hinsichtlich der Verweigerung der Entschädigung als rechtswidrig erweist. In Gutheissung der Beschwerde ist daher Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechts-vertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 138.60, insgesamt somit Fr. 1'938.60, für angemessen. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
22. Juni 2023 aufgehoben . Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft vom 22. Juni 2023 wird wie folgt neu gefasst: "4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'515.--gehen gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates." In Bezug auf Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2023 wird die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. 3. Advokat Silvio Bürgi wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 138.60, insgesamt somit Fr. 1'938.60, aus der Staatskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Beschluss ist rechtskräftig.